Mit der Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes FMedG und auch des IVF-Fonds-Gesetzes traten am 24.02.2015 wichtige Neuerungen in Kraft. Grundlage dafür sind Urteile des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Empfehlungen/Stellungnahmen der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt.

Im IVF-Fondsgesetz wurden die zuletzt eingeführten Restriktionen für nicht EU-Bürger gelockert, sodass in Zukunft auch Paare mit einem "Aufenthaltstitel-plus" in den Genuss der Unterstützung kommen können.
Dadurch wurden wichtige weitere Methoden der Kinderwunschbehandlung legalisiert. Zu den bisherigen Befugnissen der Österreichischen Kinderwunsch-Kliniken kamen hinzu:


Erlaubnis der Eizellspende
Bisher war nur die Anwendung von Spendersamen im Falle einer Zeugungsunfähigkeit des Mannes möglich. Nun soll auch eine Eizellspende erlaubt werden. Frauen dürfen nur bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ihre Eizellen spenden. Für die Empfängerinnen ist eine Altersobergrenze von 45 Jahren geplant. Die Spende und Anwendung von Eizellen unterliegt weiter den selben Rahmenbedingungen wie Samenzellen.


Anwendung von Spendersamen auch für IVF/ICSI
Bisher war die Anwendung von Spendersamen nur zur Insemination, also Befruchtung im Körper der Frau erlaubt. Das führte zu einem Ausschluss von Frauen, bei denen zusätzlich zur Zeugungsunfähigkeit des Mannes noch eine Schädigung der Eileiter vorlag. Diese Befundkombination ist zwar selten, für die betroffenen Paare ist die Änderung aber sehr wichtig.


Zulassung der Präimplantationsdiagnostik
Bisher war es möglich, durch die Untersuchung der Polkörperchen auf den Chromosomensatz der Eizelle Rückschlüsse zu ziehen. Diese Methode ist für die Beurteilung der Eizelle gut geeignet und soll auch beibehalten werden. Erweitert soll die Abklärungsmöglichkeit nun dahingehend, dass auch Zellentnahmen vom Embryo oder von den künftigen Mutterkuchenzellen erlaubt werden sollen und dadurch eine direkte Information über den genetischen Befund des Embryos möglich ist. Diese Untersuchung soll nur nach mindestens drei spontan aufgetretenen Fehl- oder Totgeburten oder bei bekanntem Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit erlaubt werden.
In solchen Fällen wird die Durchführung einer IVF-Behandlung auch ohne Unfruchtbarkeit erlaubt werden, was bisher nicht möglich war.


Gleichstellung von heterosexuellen Paaren und Frauen, die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben
Bisher durften nur Ehepaare oder heterosexuelle Lebensgemeinschaften medizinische Unterstützung wie Insemination oder IVF/ICSI in Anspruch nehmen. Frauen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft mussten ins Ausland reisen, um ihren Kinderwunsch zu realisieren. Nun können diese Frauen mit den bei uns üblichen höchsten Qualitätsstandards behandelt werden.


Die aktuelle Version führte zu ungerecht empfundenen Härtefällen, da betroffene Paare mitunter schon mehrere Jahre in Österreich lebten, arbeiteten und in das Sozialsystem einzahlten, aber nicht in den Genuss der Fondsunterstützung kamen.
In Zukunft soll auch bei Vorliegen einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder für Asylberechtigte ein Einschluss in den IVF-Fonds möglich sein.

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